Rechtliche Grundlagen des Religionsunterrichts
Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in Art. 7 Abs. 2 und 3 sowie Niedersächsischen Schulgesetz in den §§ 124 bis 127 ist der Religionsunterricht rechtlich begründet und somit „ordentliches Lehrfach“. Er leistet durchaus einen eigenständigen Beitrag zur Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule nach § 2 NSchG. In beiden Gesetzen ist ferner geschrieben, dass Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften und konfessionell zu erteilen ist. Konfessionell-kooperative Maßnahmen sind durchaus erwünscht.
Organisation des Religionsunterrichts an der Albert-Trautmann-Schule
An der Albert-Trautmann-Schule wird Religionsunterricht in allen Jahrgängen erteilt. Grundsätzlich nehmen alle Schülerinnen und Schüler am Unterricht ihrer Konfession teil.
In den Jahrgängen 5 bis 9 wird der Religionsunterricht konfessionell-kooperativ durchgeführt. Das bedeutet, dass die Schülerinnen und Schüler, die zur römisch-katholischen oder evangelisch-lutherischen Konfession gehören, meistens im Klassenverband gemeinsam unterrichtet werden. Im Jahrgang 10 wird Religionsunterricht im laufenden Schuljahr konfessionell ausgebracht, um die eigene religiöse Identität zu stärken. Speziell konfessionelle Fragen können jederzeit Berücksichtigung finden, aber es geht inhaltlich im Besonderen um die Gemeinsamkeiten der christlichen Konfessionen. Ab dem Schuljahr 2023/24 wird der Religionsunterricht in allen Jahrgängen konfessionell-kooperativ ausgebracht. Klassenverbandsgruppen können bei zu geringer Anzahl auch jahrgangsübergreifenden Gruppen weichen.
Schüler und Schülerinnen, die weder katholisch noch evangelisch sind, einer anderen Konfession, einer anderen Religionsgemeinschaft angehören oder nicht religiös sind, nehmen am Unterricht „Werte und Normen“ teil, der in allen Jahrgängen ausgebracht wird.
Albert-Trautmann-Schule
Kolpingstr. 8
49757 Werlte
Fon: 05951 - 9880410
Fax: 05951 - 9880415
E-Mail: verwaltung@ats-werlte.de
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